„Offizielles“

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Hier können Sie sich folgende Formulare herunterladen:

Mitgliedsantrag Einzelmitglied

Mitgliedsantrag Familie

Satzung Bremer Tennis-Club von 1912 e. V.
Biermannstr. 3, 28213 Bremen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen: Bremer Tennis-Club von 1912 e. V. und hat seinen Sitz in Bremen, Biermannstraße 3.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Bremer Tennis-Club von 1912 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Pflege des Tennissports sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist außerdem berechtigt, im Rahmen der zulässigen Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes tätig zu werden sowie andere gemeinnützige Einrichtungen zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

§ 2 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:

  1. Aktive,
  2. Passive,
  3. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  4. Ehrenmitglieder

Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung und den Zwecken des Vereins er­geben. Die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten haben sie zu erfüllen und sind gehalten, jederzeit für die Belange des Vereins einzutreten.

Die Mitglieder unter a), b) und d) (Vollmitglieder) haben in der Mitgliederversammlung die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht.

Die jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Jugendliche wählen den Jugendwart, dessen Wahl in der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Eine Veränderung von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist der Verwaltung bis zum 30.09. jeden Jahres mit Wirkung für das Folgejahr schriftlich anzuzeigen. Spätere Anträge können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.

Der Verein führt im Sinne der Kostenersparnis den Schriftverkehr (auch Einladungen zu Mit­glieder­versammlungen) mit den Mitgliedern ausschließ­lich per E-Mail. Jedes Mitglied hat dem Verein daher eine E-Mail-Adresse zu benennen und rechtzeitig über etwaige Änderungen zu informieren. Von dieser Regelung wird nur in begründeten Ausnahmefällen gegen Entrichtung eines zusätzlichen Bearbeitungsentgelts abgewichen. Über die Ausnahmefälle und das Bear­beitungsentgelt entscheidet der Vorstand.

§ 3 Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem BTC-Formblatt zu beantragen.  Der Vorstand prüft den Aufnahmeantrag. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur bis zum 30.9. mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Jahres, schriftlich, mit Ablieferungs­­nachweis oder per E-Mail erklärt werden.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • bei Nichterfüllung der Beitragspflicht oder bei Nichtzahlung etwaiger Umlagen nach fruchtloser Mahnung durch Beschluss des Vorstandes,
  • in allen anderen Fällen, insbesondere Verstößen gegen die Satzung oder berechtigte Club­interessen sowie
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs auf Beschluss des Disziplinarausschusses oder der Mitgliederversammlung.

Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge etc. erlischt nicht bei einem Ausschluss aus dem Verein.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, des Eintrittsgeldes und eventueller Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge gelten für ein Kalenderjahr und sind im Januar fällig, ohne dass es dazu der Übersendung einer Rechnung bedarf. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen erfolgt im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und somit Kostenersparnis im Wege des Bank­einzugsverfahrens. Dafür hat jedes Mitglied dem Verein mit dem Aufnahmeantrag bzw. innerhalb von vier Wochen nach Anforderung ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist der Mitgliedsbeitrag zzgl. eines zusätzlichen Bearbeitungs­entgeltes in Höhe von
EUR 10,00 ohne Aufforderung im Januar auf das Bankkonto des Vereins zu überweisen; etwaige Umlagen ebenfalls zur jeweils beschlossenen Fälligkeit zzgl. des vorgenannten Bear­beitungs­entgeltes. Bei etwaigen Rücklastschriften fällt ein Bearbeitungsentgelt von EUR 10,00 für das Informations­schreiben bzgl. der Rücklastschrift zzgl. der bankseitig belasteten Gebühren für die Rücklast­schrift an.

Das erteilte SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für andere Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein, wie z. B. Schrankmieten oder Hallenstundenbuchungen gemäß obigen Maß­gaben.

Für Zahlungserinnerungen/Mahnungen fällt ein Bearbeitungsentgelt von jeweils EUR 10,00 an.

Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge bzw. eine Änderung der Mitgliedsbeitragsordnung kann vom Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung (MGV) beschlossen werden, soweit die Beitragsanpassung < 5 Prozent in zwei Jahren bzw. < 3 Prozent in einem Jahr ist. Ungerade Bei­tragserhöhungen sollen aufgerundet werden auf volle Euro. Eine Umlage bzw. höhere Mitglieds­beitragsanpassung als die hier vorgegebene bedürfen der Zustimmung der MGV.

Das Eintrittsgeld wird mit dem Aufnahmebescheid fällig. Von der Mitgliederversammlung be­schlossene Umlagen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung zu zahlen. Aus sozialen Gründen kann der Vorstand auf Antrag die Beitragszahlung eines Mitglieds befristet herabsetzen oder Ratenzahlungen zulassen. Dieses Entgegenkommen ist jederzeit widerrufbar, wenn die Vergünstigung sich als ungerechtfertigt erweist. Nach Fristablauf erfolgt die Wieder­einsetzung in den alten Stand, es sei denn, die besonderen Umstände werden dem Vorstand erneut dargelegt und entschieden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung (MGV)
  2. Vorstand
  3. Disziplinarausschuss
  4. Rechnungsprüfer / -prüferinnen

Zu 1.: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr – möglichst im Laufe des ersten Quartals – statt. Zeit und Ort der Mitgliederver­sammlung bestimmt der Vor­stand. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangskennwort zugänglichen Chat-Raum. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss die MGV einberufen, wenn wenigstens zehn Prozent der stimmbe­rechtigten Mitglieder diese unter Angabe des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragen. Die schriftliche Einladung zur MGV per E-Mail muss wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungs­termin erfolgen. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangskennwort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 24 Stunden davor, bekannt gegeben. Anträge müssen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vor­stand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres­bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen.

Die MGV beschließt über:

  1. die Entlastung des Vorstandes,
  2. den Haushaltsplan für das aktuelle Geschäftsjahr,
  3. die Höhe der Beiträge (mit Ausnahme der unter § 6 formulierten Ausnahmen), des Eintritts­geldes und einer evtl. Umlage,
  4. die Vorgehensweise in Disziplinarfällen auf Veranlassung des Disziplinarausschusses
  5. die Änderung der Satzung,
  6. die Auflösung des Vereins.

Die MGV beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  • Disziplinarentscheidungen mit 2/3-Mehrheit
  • Änderung der Satzung mit 3/4-Mehrheit
  • Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit

Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll im Wortlaut festzuhalten und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem eingesetzten Schriftführer/der Schriftführerin oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Die MGV wählt:

  1. den Vorstand
  2. die beiden Rechnungsprüfer / -prüferinnen.
  3. die Ehrenmitglieder

 Zu 2.: Der Vorstand besteht mindestens aus:

  • Vorsitzende/r
  • Vorsitzende/r
  • Schatzmeister/in
  • Technischer Leiter/in
  • Sportwart/in
  • Jugendwart/in

Weitere Vorstandsressorts können je nach Bedarf durch Beschluss der MGV eingeführt und ab­geschafft werden. Einzelne Ressorts des Vorstands können auch mit mehr als einer Person be­setzt werden, die dann auch alle im Vorstand stimmberechtigt sind.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl veranlassen oder ein anderes Mit­glied des Vorstandes oder des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahr­nehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.

Der Jugendwart / die Jugendwartin wird in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung von den Jugendlichen des Vereins gewählt. Bei dieser Wahl sind alle anwesenden Jugendlichen stimmberechtigt. Die Wahl des Jugendwarts / der Jugendwartin bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Stellt sich für mehrere zu besetzende Vorstandsämter jeweils nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Blockwahl be­schließen, bei der die Stimmen nur einheitlich für alle Kandidaten abgegeben werden können.

Der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Zu 3.: Der Disziplinarausschuss wird vom Vorstand nach Bedarf eingesetzt und konstituiert sich wie folgt: 1.Vorsitzende/r, Mannschaftsführer der ältesten Herrenmannschaft, Mannschafts­führerin der ältesten Damenmannschaft, die beiden Rechnungsprüfer/innen

Sollte der Ausschuss über ein Mitglied des Disziplinarausschusses zu befinden haben, so bleibt diese Position unbesetzt. Der Disziplinarausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern, über Disziplinarmaßnahmen und schlichtet auf Antrag Differenzen zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten.

In besonderen Fällen kann der Disziplinarausschuss die Entscheidung der Mitglieder­versamm­lung übertragen, die dann mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

Zu 4.: Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jeweils jährlich ein Rechnungsprüfer / eine Rechnungsprüferin ausscheidet und dafür ein neuer Rechnungsprüfer / eine neue Rechnungsprüferin gewählt wird.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich im Tennissport allgemein oder um die Belange des Bremer Tennis-Clubs von 1912 e. V. besondere Verdienste erworben haben, kann durch Beschluss der Mitglieder­versammlung die Ehrenmitgliedschaft im Bremer Tennis-Club von 1912 e. V. verliehen werden.

§ 9 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und in nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Bremer Tennis-Clubs von 1912 e. V. kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungs­beschluss muss mit einer 3/4-Mehrheit gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Dezember 2021

Spiel- und Platzordnung

Spielordnung
Beim BTC von 1912 gibt es kein Marken- oder Reservierungssystem. Die jeweiligen Spielzeiten können somit frei gewählt werden. Sollten alle Plätze belegt sein,
so erfolgt die Anmeldung bei den Spielern auf dem jeweiligen Platz.

Die Spieldauer für ein Einzel beträgt 60 Minuten, für ein Doppel 90 Minuten.

Für das Spielen mit Gästen ist die Gastspielordnung zu beachten.

Platzordnung

1. Platzpflege nach jedem Spiel
Bitte evtl. Löcher und Unebenheiten beseitigen (mittels Dreikantholzschieber vorsichtig glätten) danach ganzflächig incl. der Seitenausläufe bis zum Rand mit dem Schleppnetz abziehen; dies bietet einen besseren Schutz gegen Moosbewuchs.

2. Starker Regen mit Pfützenbildung
Pfützen dürfen niemals mit dem Schleppnetz etc. beseitigt werden.
Ein Platz darf nach Regen erst dann wieder betreten werden, wenn er hart und belastbar ist und vor allen Dingen, wenn keine Pfützen mehr auf dem Platz sind.
Bei Pfützenbildung gilt Platzsperre!

3. Wann sind die Plätze gesperrt?
Nach starkem Regen mit Pfützenbildung
Bei Aushang „Gesperrt“ am Netzpfosten, z.B. für Punktspiele
Bei heruntergedrehtem Netz

 

Bremer Tennis-Club v. 1912 e.V.
Der Vorstand

Stand Mai 2019

Gastspielordnung

Die Mitglieder des BTC von 1912 haben die Möglichkeit, mit Gästen auf unserer Anlage zu spielen. Um den allgemeinen Spielbetrieb und die zahlenden Mitglieder jedoch nicht über Gebühr zu belasten, bitten wir, die nachfolgende Gastspielordnung zu beachten.

  1. Das Spielen mit einem Gast ist jedem Mitglied gegen Zahlung der Gastgebühr bis zu fünf Mal pro Saison gestattet.
  2. Passive Mitglieder dürfen pro Saison ohne Gastgebühr drei Mal spielen.
  3. Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für die 1. Damen und 1. Herren sind mit dem Vorstand abzustimmen.
  4. Die Gastgebühr wird über das System bookandplay bei der Buchung bestätigt und vom Verein eingezogen. Die Gastgebühr beträgt Montag bis Freitag EUR 7,50, an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien EUR 10,00.

Wir bitten alle Mitglieder, diese Gastspielordnung im Interesse aller Mitglieder zu beachten.

Bremer Tennis-Club v. 1912 e.V.
Der Vorstand

Stand Juni 2021